Die Bundesverfassung
Die Bundesverfassung legt fest, wie der Staat aufgebaut ist, welche Rechte die Menschen ihm gegenüber haben und welche Aufgaben dem Bund zustehen. Sie steht über allen anderen Erlassen des Bundes und lässt sich nur mit einer Volksabstimmung ändern.
- 1848
- Gründung des Bundesstaats, erste Bundesverfassung
- 1874
- Totalrevision, Ausbau der Bundeskompetenzen, Einführung des fakultativen Referendums
- 1891
- Einführung der Volksinitiative auf Teilrevision der Verfassung
- 1999
- Nachgeführte Verfassung, in Kraft seit dem 1. Januar 2000
Von 1848 bis heute
Die Verfassung von 1848 machte aus dem Staatenbund einen Bundesstaat: gemeinsame Währung, einheitliches Zollgebiet, ein Parlament aus zwei Kammern, eine gemeinsame Regierung. Die Totalrevision von 1874 baute die Kompetenzen des Bundes aus und führte das fakultative Referendum ein. 1891 kam die Volksinitiative hinzu, mit der Stimmberechtigte selbst Verfassungsänderungen vorschlagen können.
Die Revision von 1999 war eine Nachführung: Sie sollte das über 125 Jahre gewachsene Verfassungsrecht verständlich ordnen und ungeschriebenes Recht sichtbar machen, ohne die Substanz umzubauen. Seither ist die Verfassung mehrfach in Einzelpunkten geändert worden, meist durch angenommene Volksinitiativen oder durch Vorlagen des Parlaments mit obligatorischem Referendum.
Aufbau
| Teil | Inhalt |
|---|---|
| Allgemeine Bestimmungen | Zweck, Verhältnis von Bund und Kantonen, Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
| Grundrechte und Sozialziele | Freiheits- und Verfahrensrechte, Bürgerrecht, politische Rechte |
| Bund, Kantone und Gemeinden | Zuständigkeiten, Aufgabenteilung, Finanzordnung |
| Volk und Stände | Volksrechte, Initiative und Referendum |
| Bundesbehörden | Bundesversammlung, Bundesrat, Bundesgericht |
Grundrechte und ihre Schranken
Zu den Grundrechten zählen die Menschenwürde, die Rechtsgleichheit, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Meinungs-, Medien-, Versammlungs- und Glaubensfreiheit, die Eigentumsgarantie und die Verfahrensgarantien. Grundrechte gelten nicht schrankenlos: Eine Einschränkung braucht eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse, muss verhältnismässig sein und darf den Kerngehalt nicht antasten.
Rechtsstaatlichkeit
Staatliches Handeln ist an das Recht gebunden. Behörden dürfen nur tun, wozu eine Rechtsgrundlage sie ermächtigt, und sie müssen im öffentlichen Interesse und verhältnismässig handeln. Treu und Glauben gelten auch im Verhältnis zwischen Staat und Privaten. Wer sich falsch behandelt fühlt, kann den Rechtsweg beschreiten, kantonal und danach an das Bundesgericht in Lausanne.
Keine Verfassungsgerichtsbarkeit über Bundesgesetze
Eine Besonderheit: Das Bundesgericht kann kantonale Erlasse auf ihre Verfassungsmässigkeit prüfen und aufheben, Bundesgesetze dagegen nicht. Für diese gilt der Vorrang der Bundesversammlung, die Gerichte müssen sie anwenden, auch wenn sie sie für verfassungswidrig halten. Politisch wird die Kontrolle stattdessen über die Volksrechte ausgeübt: Wer ein Gesetz für falsch hält, kann das Referendum ergreifen.
Häufige Fragen
Wie wird die Bundesverfassung geändert?
Jede Änderung untersteht dem obligatorischen Referendum. Nötig sind das Volksmehr und das Ständemehr, also die Zustimmung der Stimmenden und der Kantone.
Steht die Verfassung über dem Völkerrecht?
Das Verhältnis ist umstritten. Zwingendes Völkerrecht bildet eine absolute Schranke für Volksinitiativen. Bei übrigem Völkerrecht entscheidet die Praxis von Fall zu Fall.
Kann das Bundesgericht ein Bundesgesetz aufheben?
Nein. Bundesgesetze sind für das Bundesgericht massgebend. Es kann eine Verfassungswidrigkeit feststellen, das Gesetz aber nicht ausser Kraft setzen.