Die Bundesverfassung

Grundordnung des Bundesstaats

Die Bundesverfassung legt fest, wie der Staat aufgebaut ist, welche Rechte die Menschen ihm gegenüber haben und welche Aufgaben dem Bund zustehen. Sie steht über allen anderen Erlassen des Bundes und lässt sich nur mit einer Volksabstimmung ändern.

1848
Gründung des Bundesstaats, erste Bundesverfassung
1874
Totalrevision, Ausbau der Bundeskompetenzen, Einführung des fakultativen Referendums
1891
Einführung der Volksinitiative auf Teilrevision der Verfassung
1999
Nachgeführte Verfassung, in Kraft seit dem 1. Januar 2000

Von 1848 bis heute

Die Verfassung von 1848 machte aus dem Staatenbund einen Bundesstaat: gemeinsame Währung, einheitliches Zollgebiet, ein Parlament aus zwei Kammern, eine gemeinsame Regierung. Die Totalrevision von 1874 baute die Kompetenzen des Bundes aus und führte das fakultative Referendum ein. 1891 kam die Volksinitiative hinzu, mit der Stimmberechtigte selbst Verfassungsänderungen vorschlagen können.

Die Revision von 1999 war eine Nachführung: Sie sollte das über 125 Jahre gewachsene Verfassungsrecht verständlich ordnen und ungeschriebenes Recht sichtbar machen, ohne die Substanz umzubauen. Seither ist die Verfassung mehrfach in Einzelpunkten geändert worden, meist durch angenommene Volksinitiativen oder durch Vorlagen des Parlaments mit obligatorischem Referendum.

Aufbau

TeilInhalt
Allgemeine BestimmungenZweck, Verhältnis von Bund und Kantonen, Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
Grundrechte und SozialzieleFreiheits- und Verfahrensrechte, Bürgerrecht, politische Rechte
Bund, Kantone und GemeindenZuständigkeiten, Aufgabenteilung, Finanzordnung
Volk und StändeVolksrechte, Initiative und Referendum
BundesbehördenBundesversammlung, Bundesrat, Bundesgericht

Grundrechte und ihre Schranken

Zu den Grundrechten zählen die Menschenwürde, die Rechtsgleichheit, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Meinungs-, Medien-, Versammlungs- und Glaubensfreiheit, die Eigentumsgarantie und die Verfahrensgarantien. Grundrechte gelten nicht schrankenlos: Eine Einschränkung braucht eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse, muss verhältnismässig sein und darf den Kerngehalt nicht antasten.

Rechtsstaatlichkeit

Staatliches Handeln ist an das Recht gebunden. Behörden dürfen nur tun, wozu eine Rechtsgrundlage sie ermächtigt, und sie müssen im öffentlichen Interesse und verhältnismässig handeln. Treu und Glauben gelten auch im Verhältnis zwischen Staat und Privaten. Wer sich falsch behandelt fühlt, kann den Rechtsweg beschreiten, kantonal und danach an das Bundesgericht in Lausanne.

Keine Verfassungsgerichtsbarkeit über Bundesgesetze

Eine Besonderheit: Das Bundesgericht kann kantonale Erlasse auf ihre Verfassungsmässigkeit prüfen und aufheben, Bundesgesetze dagegen nicht. Für diese gilt der Vorrang der Bundesversammlung, die Gerichte müssen sie anwenden, auch wenn sie sie für verfassungswidrig halten. Politisch wird die Kontrolle stattdessen über die Volksrechte ausgeübt: Wer ein Gesetz für falsch hält, kann das Referendum ergreifen.

Häufige Fragen

Wie wird die Bundesverfassung geändert?

Jede Änderung untersteht dem obligatorischen Referendum. Nötig sind das Volksmehr und das Ständemehr, also die Zustimmung der Stimmenden und der Kantone.

Steht die Verfassung über dem Völkerrecht?

Das Verhältnis ist umstritten. Zwingendes Völkerrecht bildet eine absolute Schranke für Volksinitiativen. Bei übrigem Völkerrecht entscheidet die Praxis von Fall zu Fall.

Kann das Bundesgericht ein Bundesgesetz aufheben?

Nein. Bundesgesetze sind für das Bundesgericht massgebend. Es kann eine Verfassungswidrigkeit feststellen, das Gesetz aber nicht ausser Kraft setzen.