Das Referendum
Das Referendum richtet sich gegen einen Beschluss, den das Parlament bereits gefasst hat. Es ist damit das Gegenstück zur Volksinitiative: Diese will etwas Neues einführen, jenes will etwas Beschlossenes verhindern.
Fakultatives Referendum
- Gegenstand
- Bundesgesetze, dringliche Bundesgesetze mit einer Geltungsdauer über einem Jahr, bestimmte völkerrechtliche Verträge
- Unterschriften
- 50'000 Stimmberechtigte oder acht Kantone
- Frist
- 100 Tage ab der amtlichen Publikation
- Erforderlich
- Volksmehr, kein Ständemehr
Kommt das Referendum zustande, tritt der Erlass nicht in Kraft, bis die Stimmberechtigten entschieden haben. Verstreicht die Frist ungenutzt, setzt der Bundesrat das Gesetz in Kraft. Die 100-Tage-Frist ist der Grund, weshalb der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines beschlossenen Gesetzes zunächst offen bleibt.
Obligatorisches Referendum
- Gegenstand
- Änderungen der Bundesverfassung, Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften, dringliche Bundesgesetze ohne Verfassungsgrundlage mit einer Geltungsdauer über einem Jahr
- Unterschriften
- Keine, die Abstimmung findet automatisch statt
- Erforderlich
- Volksmehr und Ständemehr
Weil jede Verfassungsänderung dem obligatorischen Referendum untersteht, gelangt auch jede angenommene Volksinitiative zwingend vor Volk und Stände. Das Ständemehr gibt dabei den bevölkerungsschwachen Kantonen zusätzliches Gewicht.
Kantonsreferendum
Acht Kantone können gemeinsam das fakultative Referendum gegen ein Bundesgesetz verlangen. Zuständig für den Beschluss ist das jeweilige Kantonsparlament. Das Instrument existiert seit 1874, wurde aber erst wenige Male tatsächlich genutzt, weil die Koordination zwischen acht Kantonen innert 100 Tagen anspruchsvoll ist.
Der Unterschied in einer Übersicht
| Merkmal | Fakultativ | Obligatorisch |
|---|---|---|
| Auslöser | Unterschriften oder acht Kantone | Von Gesetzes wegen |
| Betrifft | Bundesgesetze und bestimmte Verträge | Verfassungsänderungen und wenige weitere Fälle |
| Mehrheit | Volksmehr | Volksmehr und Ständemehr |
| Häufigkeit | Mehrmals pro Jahr | Bei jeder Verfassungsvorlage |
Die Drohung wirkt stärker als die Abstimmung
Die meisten Bundesgesetze überstehen die Referendumsfrist ungenutzt. Das heisst nicht, dass das Instrument wirkungslos wäre: Wer im Gesetzgebungsverfahren glaubhaft mit dem Referendum droht, erhält Konzessionen, solange der Text noch verhandelbar ist. Diese vorweggenommene Wirkung prägt die Vernehmlassung und die Kommissionsarbeit stärker als die vergleichsweise seltenen Abstimmungen.
Häufige Fragen
Wie viele Unterschriften braucht ein Referendum?
50'000 gültige Unterschriften innert 100 Tagen ab Publikation des Erlasses. Alternativ können acht Kantone das Referendum verlangen.
Gilt beim Referendum das Ständemehr?
Beim fakultativen Referendum nicht, dort entscheidet allein das Volksmehr. Beim obligatorischen Referendum braucht es zusätzlich die Mehrheit der Kantone.
Was geschieht mit dem Gesetz während der Referendumsfrist?
Es ist beschlossen, aber noch nicht in Kraft. Erst wenn die Frist ungenutzt verstreicht oder die Abstimmung angenommen wird, setzt der Bundesrat es in Kraft.